Stand: 27. Februar 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cable 4 GmbH

Stand: 27. Februar 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cable 4 GmbH
Stand: 27. Februar 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cable 4 GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. (1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Cable 4 GmbH, Wichernstr. 2, 76185 Karlsruhe bzw. der Cable 4 Südwest GmbH, Stefan-Meier-Str. 167a, 79104 Freiburg (nachfolgend: die Gesellschaft), angebotenen Leistungen im Rahmen eines zwischen ihr und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags. Vertragspartner der Gesellschaft sind Endkunden. Ist der Endkunde Verbraucher, handelt es sich hierbei – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – um eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB).
  2. Der Endkunde erkennt die vorliegenden AGB durch die Erteilung des Auftrags oder der Inanspruchnahme der Leistungen an. Die Gesellschaft widerspricht der Einbeziehung etwaiger AGB des Endkunden ausdrücklich.
  3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der vorliegenden AGB.
  4. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
  5. Die in Teil A. genannten allgemeinen Bestimmungen gelten für sämtliche von der Gesellschaft angebotenen Leistungen. Für Internet- und Telefoniedienste gelten ergänzend zu Teil die besonderen Bestimmungen in Teil B. Für Leistungen im Bereich TV-Kabelanschluss gelten ergänzend zu Teil A. die besonderen Bestimmungen in Teil C. Für Leistungen im Bereich Pay-TV gelten ergänzend zu Teil A. die besonderen Bestimmungen in Teil D. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen Bestimmungen und den besonderen Bestimmungen gehen die jeweils anwendbaren besonderen Bestimmungen den allgemeinen Bestimmungen vor.
  6. Die AGB gelten auch für die im Zusammenhang mit den angebotenen Leistungen erteilten Auskünfte, Beratungen sowie die Beseitigung von Störungen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

  1. Ein Vertrag kann über die Website der Gesellschaft sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und ihrer Servicepartner geschlossen werden.
  2. Die Präsentation und Bewerbung von Dienstleistungen auf der Website der Gesellschaft stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags dar.
  3. Mit dem Absenden einer Bestellung über die Website durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Endkunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Nach Abgabe der Bestellung ist der Endkunde für die Dauer von 2 Wochen an die Bestellung gebunden; das gegebenenfalls nach § 15 Teil A. bestehende Recht, die Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.
  4. Den Zugang der über die Website abgegebenen Bestellung wird die Gesellschaft unverzüglich per E-Mail an die vom Endkunden angegebene E-Mail-Adresse bestätigen. Diese E-Mail bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine verbindliche Annahme dar, es sei denn, darin wird zugleich ausdrücklich die Annahme erklärt.
  5. Soweit nichts anderes zwischen der Gesellschaft und dem Endkunden vereinbart, kommt der Vertrag erst mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande. Falls die Gesellschaft ihre Leistung früher bereitstellt, kommt der Vertrag schon mit Bereitstellung der Leistung zustande.
  6. Spätestens bei der Lieferung der Ware bzw. bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, stellt die Gesellschaft dem Endkunden eine Bestätigung des Vertrags, die den Inhalt des Vertrags wiedergibt, per E-Mail zur Verfügung.
  7. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Vertragsschlusses ergeben sich aus den besonderen Bestimmungen unter , C. bzw. D.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Bestimmte Leistungen setzen einen entsprechenden Hausanschluss und eine vom jeweiligen Produkt abhängige Innenhausverkabelung voraus.
  2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat der Endkunde für Arbeiten am Hausanschluss sowie für eine ggf. notwendige Hausinstallation die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsinhabers einzuholen. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Hausanschluss- und Durchleitungsrechtsvertrags, der zwischen dem Eigentümer beziehungsweise Rechtsinhaber und der Gesellschaft oder einem mit dieser im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
  3. Weitere Voraussetzungen und Bestimmungen zur Leistungserbringung finden sich in den jeweils besonderen Bestimmungen unter , C. bzw. D. wieder.

§ 4 Termine und Fristen

  1. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie dem Endkunden ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegende und von ihr nicht zu vertretenden Ereignisse entbinden die Gesellschaft für die Dauer ihres Auftretens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistungserbringung. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Unter diese Ereignisse fallen insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Aussperrung sowie Maßnahmen von Regierungen und Behörden.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die Gesellschaft stellt dem Endkunden für die vereinbarten Dienste die vertraglich vereinbarten Preise und Konditionen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnung umfasst neben dem Grundpreis auch etwaige anfallende nutzungsabhängige Preise, sofern diese für die betroffenen Dienste erhoben werden. Als Zahlungsmethode bietet die Gesellschaft als Standard die Zahlung mittels erteiltem SEPA-Lastschriftmandat, bei Widerruf oder Nichterteilung die Zahlung per Rechnung an.
  2. Die vom Endkunden zu zahlenden Entgelte werden von der Gesellschaft durch das vom Endkunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) entsprechend der Fälligkeit eingezogen. Die Gesellschaft wird den Endkunden oder – falls von diesem abweichend – den Kontoinhaber über das Fälligkeitsdatum, d.h. über das Datum der zu erfolgenden Lastschrift, gesondert informieren (sog. „pre-notification“). Der Endkunde oder – falls von diesem abweichend – der Kontoinhaber akzeptiert insoweit, dass die Frist für die pre-notification im Einklang mit den Bestimmungen der SEPA-Verordnung (EU Nr. 260/2012) auf zwei Banktage verkürzt wird, d.h. eine Lastschrift spätestens am dritten Bankarbeitstag nach Zugang der pre-notification erfolgen kann. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrichtung des Endkunden oder – falls von diesem abweichend – des Kontoinhabers vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Endkunde oder – falls von diesem abweichend – der Kontoinhaber hat sicherzustellen, dass der Lastschrifteinzug erfolgreich durchgeführt werden kann.
  3. Wird der Lastschrifteinzug durch einen vom Endkunden zu vertretenden Umstand zurückgerufen bzw. nicht eingelöst, kann die Gesellschaft den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
  4. Befindet sich der Endkunde im Zahlungsverzug, werden die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden entsprechend der jeweils gültigen Preise berechnet. Die Gesellschaft behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aufgrund des Zahlungsverzugs des Endkunden vor.
  5. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Falle mehrerer vom Endkunden in Anspruch genommener Leistungen eine Gesamtrechnung zu erstellen, sofern für unterschiedliche Leistungen dieselbe Rechnungsanschrift angegeben ist und der Endkunde die Einziehung der Rechnungsbeträge vom selben Konto gestattet hat.
  6. Die jeweiligen Rechnungen können vom Endkunden im Online-Kundencenter unter „Rechnungen“ eingesehen werden. Wünscht der Endkunde per E-Mail benachrichtigt zu werden, sobald eine neue Rechnung im Online-Kundencenter verfügbar ist, kann er dies in den Rechnungseinstellungen aktivieren. Soll die Rechnungstellung per E-Mail erfolgen, kann auch dies in den Rechnungseinstellungen aktiviert werden. Der Endkunde erhält sodann eine E-Mail mit einem Bestätigungslink, welcher binnen 24 Stunden betätigt werden muss. Erst anschließend kann die Rechnung für den folgenden Abrechnungszeitraum als pdf-Datei per E-Mail versandt werden. Ferner besteht die Möglichkeit einer kostenpflichtigen postalischen Zustellung der Rechnung. Hierfür berechnet die Gesellschaft dem Endkunden pro Monat bzw. Versand € 2,50 (zwei Euro und fünfzig Cent). Auch dies kann im Online-Kundencenter aktiviert werden und gilt ab dem folgenden Abrechnungszeitraum.
  7. Die vorstehenden Bedingungen ergänzen die jeweils besonderen Bestimmungen in Teil , C. bzw. D.

§ 6 Änderungen von AGB bzw. Leistungen

  1. Die Gesellschaft kann die vorliegenden AGB ändern,
    1. soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und welche die Gesellschaft nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages in nicht unbedeutendem Maße stören würde und soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertrags nicht geändert werden. Dies sind Regelungen über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Kündigungsregelungen,
    2. wenn eine Anpassung an zwingendes Recht oder an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich wird,
    3. Regelungslücken geschlossen werden müssen, welche nach Vertragsschluss entstanden sind und nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags verursachen.
  2. Die Gesellschaft kann vertraglich vereinbarte Leistungen ändern,
    1. wenn und soweit dies aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen
    2. oder aufgrund von gesetzlichen oder sonstigen hoheitlichen Vorgaben

erforderlich ist und die Änderung für den Endkunden zumutbar ist und damit das Verhältnis von Leistungen der Gesellschaft und der Gegenleistung des Endkunden nicht zu dessen Ungunsten verschoben wird.

  1. Änderungen der AGB oder der Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 wird die Gesellschaft dem Endkunden höchstens zwei Monate und mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) mitteilen.
  2. Dem Endkunden steht bei Änderungen, die nicht zumutbar sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Ist der Endkunde ein Verbraucher, kann die Kündigung auch über die eingerichtete Kündigungsschaltfläche auf der Website der Gesellschaft erfolgen. Hierauf wird die Gesellschaft den Verbraucher in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.
  3. Die außerordentliche Kündigung des Endkunden muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Gesellschaft über die Änderung bei der Gesellschaft eingegangen sein. Kündigt der Endkunde nicht, gilt die Änderung als genehmigt.

§ 7 Preisänderungen

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen auf Basis von § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
    1. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, technischen Service), Kosten für die Betreuung der Endkunden (z. B. für Service-Hotlines, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energiekosten, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen.
    2. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
    3. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Betreuung der Endkunden, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der Gesellschaft die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. Die Gesellschaft wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Endkunden ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
  2. Die Gesellschaft muss Preisanpassungen durchführen, die ein Gesetz, eine Entscheidung eines Gerichts oder eine Behörde (z. B. Bundesnetzagentur) verbindlich verlangt.
  3. Änderungen der Preise nach Abs. 1 oder Abs. 2 wird die Gesellschaft dem Endkunden höchstens zwei Monate und mindestens einen Monat vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) mitteilen. Dem Endkunden steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Ist der Endkunde ein Verbraucher, kann die Kündigung auch über die eingerichtete Kündigungsschaltfläche auf der Website der Gesellschaft erfolgen. Hierauf wird die Gesellschaft den Verbraucher in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
  4. Unabhängig von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 ist die Gesellschaft für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Endkunde kein Kündigungsrecht.

§ 8 Bonitätsprüfung

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, vor Auftragsannahme die Bonität des Endkunden durch Einholen von Auskünften bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA), bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften (z. B. Creditreform) zu prüfen und bei Zweifeln an der Bonität die Annahme des Auftrages zu verweigern.
  2. Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, den genannten Auskunfteien Daten des Endkunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (insbesondere beantragte Mahnbescheide bei unbestrittenen Forderungen, erlassene Vollstreckungsbescheide sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Die Gesellschaft ist ebenso berechtigt, entsprechende Daten bei Auskunfteien einzuholen, welche aus anderen Vertragsverhältnissen des Endkunden herrühren.
  3. Die Übermittlung und Speicherung entsprechender Daten durch die Gesellschaft erfolgt nur, soweit dies für die Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft, eines Vertragspartners einer anderen Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Endkunden nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich datenschutzrechtlicher Anforderungen gilt § 11 Teil A.

§ 9 Pflichten des Endkunden

  1. Der Endkunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Dienste bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
  2. die bereitgestellten Leistungen ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen,
  3. die Zugriffsmöglichkeiten auf die bereitgestellten Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen,
  4. den geltenden Grundsätzen der Datensicherheit (insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Telemediengesetz sowie dem Telekommunikationsgesetz) zu entsprechen,
  5. Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, der für die Vertragsabwicklung benannten E-Mail-Adresse sowie sonstige Änderungen der vertraglichen Grundlage (etwa die Änderung der privaten Nutzung in eine gewerbliche Nutzung) der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen,
  6. der Gesellschaft den Zugang zum Grundstück oder den darauf befindlichen Gebäuden auf seine Kosten zu ermöglichen, soweit dieser für die Erbringung der Leistung benötigt wird,
  7. auf seine Kosten den elektrischen Strom sowie die Erdung für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie Raum für die technischen Einrichtungen bereitzustellen,
  8. alle Instandhaltungs-, Änderungs- sowie Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von der Gesellschaft oder von dieser beauftragten Dritten ausführen zu lassen,
  9. in dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Bei Änderung der Bankverbindung hat der Endkunde die Gesellschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und unaufgefordert eine entsprechende Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
  10. Im Falle eines Umzugs hat der Endkunde der Gesellschaft den Zeitpunkt des Umzugs sowie den Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag am neuen Anschlussort des Endkunden fortgeführt oder unter Einhaltung der sich für den konkreten Vertrag bestimmten Kündigungsfristen beendet werden soll, mitzuteilen.
  11. Ist für die vertraglich vereinbarte Leistung die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich, ermöglicht der Endkunde der Gesellschaft beziehungsweise von dieser beauftragten Dritten die Vornahme der Installationen und Maßnahmen. Hierzu wird ein Termin festgelegt. Der Endkunde hat hierzu auf eigene Kosten die erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen zu schaffen.
  12. Mit erstmaliger Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung durch die Gesellschaft hat der Endkunde diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und festgestellte Mängel der Gesellschaft anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Endkunde im Zuge der Vertragsdurchführung nach erstmaliger Bereitstellung Mängel feststellt. Der Endkunde hat alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und deren Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
  13. Der Endkunde hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung, Störung oder des Verlusts der von der Gesellschaft bereitgestellten Hardware unverzüglich zu informieren.
  14. Soweit für die Prüfung technischer Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten oder nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der vorliegenden AGB erforderlich, hat der Endkunde der Gesellschaft beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
  15. Soweit erforderlich, ist der Endkunde verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der Gesellschaft mitzuwirken.
  16. Der Endkunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen sowie Gerätezulassung unverzüglich nachzukommen.
  17. Der Endkunde hat sämtliche persönliche Passwörter vertraulich zu behandeln und diese in angemessenen Abständen zu ändern. Er hat sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch der Passwörter zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass ein Unberechtigter Kenntnis von Passwörtern erlangt hat, ist der Vertragspartner zur Änderung der betroffenen Passwörter verpflichtet.
  18. Weitere Pflichten des Endkunden sind in den besonderen Bestimmungen unter , C. bzw. D. geregelt.

§ 10 Haftung

  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nach den vorliegenden AGB haftet die Gesellschaft nach §§ 69, 70 TKG sowie dem Produkthaftungsgesetz. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Die Gesellschaft haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn – die Gesellschaft durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, – die Leistung der Gesellschaft unmöglich geworden ist oder – die Gesellschaft eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Für den Verlust von Daten haftet die Gesellschaft bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit der Endkunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  5. Die Gesellschaft haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, welche sie nicht zu vertreten hat. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten.
  6. Verwendet der Endkunde die angebotenen Dienste missbräuchlich oder rechtswidrig oder verletzt er sonstige ihn treffende Verpflichtungen und entstehen der Gesellschaft hierdurch Nachteile oder treffen diese sonstige Folgen, haftet der Endkunde unbeschränkt.
  7. Die Haftung der Gesellschaft für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei eigener Hardware (z. B. Router), die nicht auf die Dienste der Gesellschaft abgestimmt ist sowie für entgangenen Gewinn.
  8. Der Endkunde hat angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
  9. Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten ebenso für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter sowie Organe der Gesellschaft.
  10. Die vorstehenden Bestimmungen werden durch die jeweils besonderen Bestimmungen in Teil , C. bzw. D ergänzt.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind die der Gesellschaft übermittelten Informationen des Endkunden vertraulich zu behandeln. Soweit der Anwendungsbereich eröffnet ist, werden die gesetzlichen Bestimmungen des TTDSG im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung eingehalten.
  2. Der Endkunde wird darauf hingewiesen, dass die Angaben, die er in dem Auftragsformular macht (insbesondere Name und Anschrift) von der Gesellschaft in dem für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben und verwendet werden. Der Endkunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhebt und verwendet.
  3. Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von der Gesellschaft mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.

§ 12 Datenschutzerklärung

Name und Anschrift des Verantwortlichen und seines Vertreters:

Cable 4 GmbH – Firmensitz: Wichernstr. 2, 76185 Karlsruhe

Geschäftsführerin: Anja Bunkart
Geschäftsführer: Robert Alexander Neuberger

Cable 4 GmbH – Firmensitz: Stefan-Meier-Str. 167a, 79104 Freiburg

Geschäftsführer: Robert Alexander Neuberger

Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten:

Florian Reichert
Scheja und Partner Rechtsanwälte mbB
Adenauerallee 136
D-53113 Bonn
Tel. +49 (0) 228 22 72 260
E-Mail: https://www.scheja-partner.de/kontakt/kontakt.html

Kategorien der verarbeiteten Daten:

Name, Kontaktdaten, Angaben im Vertrag/Vertragsstammdaten, Kontodaten, Abrechnungsdaten.
Endgeräte: Sitzungsdaten (Anfang/Ende/Dauer) sowie TCP/IP Verbindungsdaten (Quelle-IP/Ziel-IP/Quell-Port/Zielport) in Echtzeit – keine Protokollierung. Bei Telefonie-Leistungen zusätzlich folgende Kategorien gemäß TKG: Bestandsdaten, Endnutzerdaten, Verkehrsdaten, Kommunikationsdaten, Planungs- und Steuerungsdaten, Auskunftsangaben.

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:

Abschluss und Durchführung von Verträgen, Informationen über neue oder geänderte Produkte. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 b) EU-DSGVO („für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist“), Art. 6 Abs. 1 c EU-DSGVO („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt“), Art. 6 Abs. 1 f) EU-DSGVO („berechtigtes Interesse des Verantwortlichen“) i.V.m. § 7 Abs. 3 UWG.

Empfänger der Daten:

Steuerberater, Finanzämter, Banken, Auftragsverarbeiter im Rahmen der Bereitstellung und Wartung der Systeme der Gesellschaft, mit der Auslieferung von Hardware beauftragte Unternehmen, soweit dies zur Abwicklung der Lieferung erforderlich ist, Herausgeber von Telekommunikations-Endbenutzerverzeichnissen, wenn die Veröffentlichung gewünscht wird.

Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation:

Im Rahmen der Bereitstellung und Wartung der Systeme der Gesellschaft kann es zu Übermittlungen an Auftragsverarbeiter kommen. Die Daten werden jedoch nicht in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermittelt.

Dauer der Datenspeicherung:

Daten werden gelöscht, wenn sie nicht mehr benötigt werden und keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht. Buchhaltungsrelevante Daten werden 10 Jahre aufbewahrt (§ 257 HGB i.V.m. § 147 AO). Sonstige Daten wie z. B. Geschäftsbriefe werden 6 Jahre für steuerrechtliche Zwecke (§ 257 HGB i.V.m. § 147 AO) aufbewahrt, ansonsten 3 Jahre (§ 195 BGB).

Betroffenenrechte

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen erfolgt im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss. Wenn der Betroffene der Gesellschaft seine personenbezogenen Daten nicht zur Verfügung stellen möchte, kann dieser Vertrag nicht mit ihm erfüllt werden.
  2. Der Endkunde als Betroffene/r hat das Recht, von der Gesellschaft als Verantwortliche der Datenverarbeitung Auskunft über die verwendeten personenbezogenen Daten zu erhalten.
  3. Der Endkunde hat ein Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung.
  4. Ebenso hat der Endkunde ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Damit ist gemeint, dass die Gesellschaft dem Endkunden auf Antrag eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt, die sie von ihm gespeichert hat, sofern keine andere rechtliche Vorschrift dagegenspricht.
  5. Der Endkunde hat das Recht, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn, Telefon: +49 (0)228 997799-0, Fax: +49 (0)228 997799-5550, E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

Profiling / automatisierte Einzelentscheidung:

Ein Profiling oder eine automatisierte Einzelentscheidung findet nicht statt.

Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke:

Eine Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke als oben angegeben erfolgt nicht.

§ 13 Weitere Informationen

  1. Die Kontaktdaten des Kundenservices finden sich auf www. de/kontakt/.
  2. Die jeweils gültigen Preise finden sich auf cable4.de/verfuegbarkeit/.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang des Vertrages ist am Wohnsitz des Endkunden. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. Ist der Endkunde Kaufmann im Sinne des HGB, ist Karlsruhe der Gerichtsstand. Dies gilt auch, sofern der Endkunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Endkunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Nebenabreden oder Zusicherungen durch die Gesellschaft oder von durch diese beauftragte Dritte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Sollte eine der vorstehenden oder nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 15 Widerrufsrecht sowie Widerrufsbelehrung

Ist der Endkunde ein Verbraucher, steht ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht gemäß der nachstehenden Widerrufsbelehrung zu:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Cable 4 / Wichernstr. 2 / 76185 Karlsruhe / Telefon: 0800 1315400 / Fax: 0721 60286-28 / E-Mail: info@cable4.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können hierzu das Muster-Widerrufsformular auf unserer Website www.cable4.de verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Sie haben erhaltene Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

§ 16 Übertragung auf Dritte

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ohne die Zustimmung des Endkunden auf einen Dritten zu übertragen.
  2. Die Gesellschaft teilt dem Endkunden die Übertragung vor ihrer Umsetzung rechtzeitig in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) mit.
  3. Der Endkunde ist für den Fall der Übertragung auf einen Dritten berechtigt, den Vertrag mit der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Ist der Endkunde ein Verbraucher, kann die Kündigung auch über die eingerichtete Kündigungsschaltfläche auf der Website der Gesellschaft erfolgen. Die außerordentliche Kündigung des Endkunden muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Gesellschaft über die Änderung bei der Gesellschaft eingegangen sein. Kündigt der Endkunde nicht, gilt die Übertragung als genehmigt.
  4. Das Recht der Vertragspartner zur in diesem Vertrag bestimmten ordentlichen Kündigung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit sowie die in diesem Vertrag bestimmten außerordentlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  5. Der Endkunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der Gesellschaft auf Dritte zu übertragen.

 

B. Besondere Bestimmungen für Leistungen im Bereich Internet und Telefonie

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Teil A. gelten im Bereich Internet und Telefonie die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

§ 1 Vertragspartner

  1. Vertragspartner der Gesellschaft für Internet- und Telefoniedienste sind Endkunden im Sinne dieser AGB, welche weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen.
  2. Ist in Teil B. die Rede von Verbrauchern, handelt es sich – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – um Endkunden, welche als natürliche Person öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 2 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Der Vertragsinhalt bestimmt sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, jeweils gültigen Preisen sowie den vorliegenden AGB. Ist der Endkunde Verbraucher, bestimmt sich der Vertragsinhalt außerdem nach der vor Vertragsschluss bereitgestellten Vertragszusammenfassung i.S.d. § 54 TKG.
  2. Kann aus objektiven technischen Gründen eine Vertragszusammenfassung nicht zum relevanten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, wird sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Zur Wirksamkeit des Vertrages muss diese sodann vom Verbraucher in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) genehmigt werden. Die Gesellschaft behält sich die Erbringung der Leistungen vor Genehmigung ausdrücklich vor.
  3. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Leistungserfüllung Dritte zu beauftragen. Diese werden nicht Vertragspartner des Endkunden.
  4. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Annahme des Auftrags des Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

§ 3 Leistungserbringung

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 3 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Die Gesellschaft stellt dem Endkunden im Rahmen bestehender technischer, betrieblicher und rechtlicher Möglichkeiten nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste (Festnetz) zur Verfügung.
  2. Daneben bietet sie dem Endkunden im Rahmen bestehender technischer und betrieblicher Möglichkeiten Zugang zum öffentlichen Internet (Internet-Access) an. Die Gesellschaft hat keinen Einfluss auf Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet und auf die dort angebotenen Inhalte. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im Netz der Gesellschaft von Dritten bereitgestellten Dienste und Daten sowie die Funktionsfähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen sind nicht von der Leistungspflicht von der Gesellschaft umfasst.
  3. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen beträgt die über das Kalenderjahr gemittelte Verfügbarkeit der angebotenen Dienste 97 Prozent.
  4. Sollte die Gesellschaft neben den vertraglich vereinbarten Diensten weitere entgeltfreie Dienste erbringen, kann die Gesellschaft diese jederzeit und ohne vorherige Ankündigung einstellen. Ansprüche des Endkunden ergeben sich hieraus nicht.
  5. Die Nennung der für die Leistungserbringung eingesetzten Netztechnologie und Technik in Vertragsunterlagen oder auf Websites erfolgt zur Information und stellt (soweit nicht ausdrücklich als vertragliche Leistung vereinbart) keine vertragliche Vereinbarung dieser Netztechnologie und Technik dar. Die Gesellschaft ist in der Wahl der zur Erbringung der jeweils vereinbarten Leistungen eingesetzten Netztechnologie und Technik frei. Zur Netztechnologie und Technik gehören z. B. ggf. Netz- und Übertragungstechnologien und -protokolle, technische Infrastrukturen und Plattformen sowie Benutzeroberflächen. Um auf technologische Neuerungen reagieren zu können, ist die Gesellschaft berechtigt, jederzeit Änderungen dieser technischen Mittel vorzunehmen, wenn dadurch die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht verändert werden. Führen Änderungen bei der Netztechnologie und Technik zu Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, gelten die Regelungen des § 6 Teil A. sowie des § 13 Teil B.

§ 4 Hardware und technische Einrichtungen

  1. Im Rahmen des Vertrags über die Telekommunikationsdienste kann der Endkunde Dienstzugangsgeräte sowie sonstige Hardware von der Gesellschaft erwerben (siehe dazu Abs. 2) bzw. leih- oder mietweise nutzen (siehe dazu Abs. 3).
  2. Im Rahmen eines Vertrags über die angebotenen Telekommunikationsdienste mit flexibler Laufzeit besteht die Möglichkeit, Hardware zur Nutzung des beauftragten Dienstes zu erwerben.
    1. Mit Zahlungseingang des in Rechnung gestellten Entgelts geht das Eigentum an der Hardware auf den Endkunden über.
    2. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Endkunden behält sich die Gesellschaft das Eigentum an der Hardware vor.
  3. Im Rahmen eines Vertrags über die angebotenen Telekommunikationsdienste mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten überlässt die Gesellschaft dem Endkunden Hardware zur Nutzung des beauftragten Dienstes leih- oder mietweise.
    1. Dabei bleibt die Gesellschaft stets Eigentümer der betreffenden Gegenstände. Dies gilt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auch für alle Service- und Technikeinrichtungen und sonstige Geräte.
    2. Wird ein der Gesellschaft zustehendes Eigentumsrecht verletzt, hat der Endkunde der Gesellschaft unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Hat der Endkunde die Verletzung zu vertreten, kann die Gesellschaft den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
    3. Wurden Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware nur leih- oder mietweise überlassen, hat der Endkunde bei Beendigung des Vertrags das Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr binnen 14 Tagen an die Gesellschaft zurückzugeben. Kommt der Endkunde der Rückgabepflicht nicht nach, wird ihm der jeweilige Zeitwert des Gegenstands in Rechnung gestellt.
    4. Der Endkunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an sowie für den Verlust von überlassener Hardware.
  4. Hinsichtlich auftretender Mängel der Hardware gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Mängelgewährleistungsrechts.
  5. Verwendet der Endkunde nicht von der Gesellschaft bereitgestellte Hardware oder sonstige technische Einrichtungen, bestehen keine Mängelgewährleistungsrechte. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen übernimmt die Gesellschaft keine Beratung oder Entstörung hinsichtlich dieser Einrichtungen. Soweit zur Erbringung der vereinbarten Dienste notwendig, teilt die Gesellschaft dem Endkunden erforderliche Konfigurationsparameter mit.

§ 5 Zugangsdaten

Die Gesellschaft teilt dem Endkunden die für den Anschluss erforderlichen Internet- und Telefonie-Zugangsdaten mit der erstmaligen Inbetriebnahme mit.

§ 6 Weitere Pflichten des Endkunden

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 9 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Der Endkunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Dienste bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere des TKG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Über die in § 9 Teil A. genannten Pflichten hinaus ist er insbesondere dazu verpflichtet,
    1. im Falle eines festgestellten unbefugten oder missbräuchlichen Zugriffs auf seinen Netzzugang der Gesellschaft dies unverzüglich mitzuteilen,
    2. im Falle der Anrufweiterschaltung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei welchem ebenso die Anrufweiterschaltung aktiviert ist. Auch hat er sicherzustellen, dass der Inhaber des Anschlusses, an welchen die Anrufe weitergeleitet werden, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat,
    3. ein geeignetes Verschlüsselungssystem zu verwenden, um sicherzustellen, dass ein WLAN-Zugang nicht für unberechtigte Dritte zugänglich ist. Anderenfalls ist die Anbindung von WLAN-Geräten an den Netzzugang der Gesellschaft unzulässig.
  2. Der Endkunde ist nicht berechtigt,
    1. die Leistungen ohne Zustimmung der Gesellschaft Dritten zum alleinigen Gebrauch zu überlassen sowie im Falle des Internet-Zugangs vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Nutzung anderen als den Haushaltsangehörigen zu gestatten,
    2. selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten mittels der von der Gesellschaft überlassenen Leistungen aufzutreten,
    3. bei Leistungen an festen Standorten eine 2. Verbindung mittels „Point to Point Protocol over Ethernet“ (PPPoE) aufzubauen,
    4. rechts- oder sittenwidrige Informationen (insbesondere nach dem Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Bürgerlichem Gesetzbuch, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrechtsgesetz, Markengesetz) zu übermitteln oder zu verbreiten. Der Endkunde darf ferner keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstigen Leistungen (wie z. B. unerwünschte und unverlangte Werbung) übersenden.
  3. Weitere unzulässige Nutzungen für einzelne Produkte können in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen geregelt sein.

§ 7 Besondere Pflichten im Falle von Flatrate-Leistungen

Im Falle pauschal abgegoltener Leistungen (sog. Flatrates) gelten für den Endkunden über die Pflichten aus § 9 Teil A. und dem vorstehenden § 6 Teil B. für den Bereich Internet und Telefon ergänzend die nachfolgenden besonderen Pflichten:

  1. Der Endkunde ist nicht berechtigt, die Flatrate-Leistungen
    1. für das Angebot von Mehrwertdiensten sowie Angebot oder Nutzung von Massenkommunikationsdiensten (insbesondere Faxbroadcastdienste, Call-Center-, Telefonmarketing- und Marktforschungsdienstleistungen),
    2. für die dauerhafte oder zyklische Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen, für den Einsatz in Vermittlungs- und Übertragungssystemen, die dazu dienen, Sprach- oder Datenverbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterzuleiten (z. B. SIM-Boxing),
    3. für Verbindungen, die dem Zweck dienen, dass der Endkunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung bzw. Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen erhalten sollen (z. B. Gegenleistungen für Anrufe zu Chatlines),
    4. für Verbindungen, die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus bzw. der Verbindungsdauer,
    5. für Verbindungen, die mittels automatisierter Verfahren (z. B. ausführbare Routinen oder Programme) hergestellt werden, zu verwenden,
    6. im Falle von pauschal abgegoltenen Telefonie- und/oder Telefaxverbindungen Verbindungen herzustellen,
      1. die der Dateneinwahl dienen und mit denen der Endkunde Zugang zum Internet erhält,
      2. deren Leistungen über die direkte Kommunikationsverbindung per Telefon bzw. Fax zu einem anderen Teilnehmer hinausgehen (z. B. Mehrwertdienste mit geografischer Festnetzrufnummer als Einwahlrufnummer. Das sind u. a. Services für Chat, Call Through, Call by Call, Call Back, Konferenzdienste, Internet by Call),
  2. die dauerhaft für Überwachungs- und Kontrollfunktionen umgeleitet werden.
  3. Sollte der Endkunde gegen die in Abs. 1 normierten Pflichten verstoßen, behält sich die Gesellschaft das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor. Auch kann die Gesellschaft für die pflichtwidrige Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe berechnen, die anfallen würden, wenn der Endkunde keine Flatrate-Vereinbarung mit der Gesellschaft getroffen hätte. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, den Anschluss gemäß den Bestimmungen der vorliegenden AGB zu sperren.

§ 8 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 5 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Die Gesellschaft stellt dem Endkunden für die vereinbarten Dienste die vertraglich vereinbarten Preise und Konditionen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnung umfasst neben dem Grundpreis auch etwaige anfallende nutzungsabhängige Preise, sofern diese für die betroffenen Dienste erhoben werden.
  2. Die Rechnungsstellung für Grundpreis und nutzungsunabhängige Entgelte erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen monatlich im Voraus. Das Entgelt ist am ersten Werktag des Monats zur Zahlung fällig. Ist das Entgelt nur für einen Teil eines Kalendermonats zu entrichten, wird dieses anteilig berechnet. Ein einmaliges Entgelt ist mit dem Tag der Betriebsbereitstellung zur Zahlung fällig. Nutzungsabhängige Entgelte werden spätestens am 15. Werktag eines Monats für den jeweiligen Vormonat in Rechnung gestellt.
  3. Der Endkunde kann für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, soweit technische Hindernisse der Erteilung des Einzelverbindungsnachweises nicht entgegenstehen.
  4. Im Falle einer Unterdeckung des Kontos werden die Kosten der Rücklastschrift dem Endkunden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für sonstige vom Endkunden zu vertretenden Umständen, die zur Nichteinlösung des Lastschrifteinzugs führen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Bankeinzug einzustellen. Der Endkunde gerät in Zahlungsverzug und erhält eine Mahnung. Näheres dazu regelt § 10 Teil B.
  5. Der Grundpreis sowie nutzungsunabhängige Entgelte müssen zu dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt sowie das nutzungsabhängige Entgelt spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Gesellschaft gutgeschrieben sein. Ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Endkunde automatisch im Zahlungsverzug. Näheres dazu regelt § 10 Teil B.
  6. Enthält die von der Gesellschaft erstellte Rechnung Entgelte für interpersonelle rufnummerngebundene Dienste anderer Anbieter (Dritter), behält sich die Gesellschaft vor, die Abrechnung der Nutzung von Servicerufnummern und -diensten durch externe Dienstleister vornehmen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Rufnummern der Vorwahl „0900“ und „118“, sofern diese als Dienste vereinbart wurden.
  7. Weist die Rechnung der Gesellschaft Telefonauskunftsdienste und andere telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter (Dritter) aus und zahlt der Endkunde den gesamten Rechnungsbetrag, ist er von der Zahlungspflicht gegenüber den auf der Rechnung der Gesellschaft aufgeführten Dritten befreit. Nimmt der Endkunde eine Teilzahlung vor und bestimmt vor oder bei Vornahme der Teilzahlung kein anderes, wird die Zahlung nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Rechnung verrechnet.
  8. Dem Endkunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
  9. Soweit technisch möglich, kann der Endkunde die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig sperren lassen.

§ 9 Beanstandung von Rechnungen

  1. Ist der Endkunde mit der Rechnungstellung nicht einverstanden, müssen seine Beanstandungen innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) bei der Gesellschaft eingegangen sein. In den Rechnungen wird die Gesellschaft auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen.
  2. Gesetzliche Ansprüche bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
  3. Die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens regelt § 17 Teil B.

§ 10 Folgen des Zahlungsverzugs und sonstige Berechtigung zur Sperre des Zugangs

  1. Befindet sich der Endkunde bei wiederholter Nichtzahlung (dreimalig) und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit einem Betrag von mindestens € 100,– (einhundert Euro) im Zahlungsverzug, kann die Gesellschaft die zu erbringende Leistung ganz oder teilweise auf Kosten des Endkunden und unter den Voraussetzungen des § 61 TKG sperren.
  2. Die Gesellschaft wird dem Endkunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Endkunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen.
  3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs sowie gesetzlicher Verzugszinsen bleibt davon unberührt bzw. vorbehalten. Ergänzend gilt § 4 Abs. 2 Teil A.
  4. Im Übrigen ist die Gesellschaft nur zur Sperre berechtigt, wenn
    1. der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endkunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird oder
    2. ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der Gesellschaft, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Endkunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
  5. Der Endkunde bleibt verpflichtet, die Grundgebühr sowie die nutzungsunabhängigen Entgelte zu zahlen.

§ 11 Nutzung durch Dritte

  1. Dritte dürfen die von der Gesellschaft bereitgestellten Leistungen vorbehaltlich abweichender Regelungen nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft nutzen. Im Falle einer unterbliebenen Zustimmung ist der Endkunde nicht zur Minderung, Erstattung oder zum Schadensersatz berechtigt.
  2. Wird der Nutzung durch Dritte zugestimmt, hat der Endkunde diese in die ordnungsgemäße Nutzung einzuweisen.
  3. Soweit er die Nutzung zu vertreten hat, ist der Endkunde auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, welche aufgrund von befugter oder unbefugter Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind.

§ 12 Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Rufnummernänderung sowie Umzug

  1. Der Endkunde hat die Möglichkeit eines Anbieterwechsels bzw. der Rufnummernmitnahme (Portierung). Zur Einhaltung der gesetzlichen Höchstfristen einer Leistungsunterbrechung muss der Vertrag mit der Gesellschaft fristgerecht gekündigt worden sein, der vom neuen Anbieter übermittelte und vollständig ausgefüllte Anbieterwechselauftrag bzw. Portierungsauftrag muss spätestens sieben Werktage (jeweils Montag – Freitag) vor dem Datum des Vertragsendes bei der Gesellschaft eingegangen sein. Auch muss der Endkunde zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen beachten.
  2. Hat er den zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vertrag wirksam gekündigt, hat die Gesellschaft als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der ihr obliegenden gesetzlichen Weiterversorgungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgeltanspruchs der Gesellschaft bestimmt sich hierbei nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Hat der Endkunde die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten, sind die Anschlussentgelte in voller Höhe zu zahlen. Anderenfalls reduzieren sich diese um 50 Prozent. Die Abrechnung erfolgt taggenau.
  3. Die Gesellschaft trägt im Rahmen der bestehenden technischen, rechtlichen sowie betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Endkunde die ihm zugeteilte Rufnummer im Falle des Anbieterwechsels mitnehmen kann. Er kann die Mitnahme bis zu einem Monat nach Vertragsende bei der Gesellschaft beantragen. Für die Mitnahme zum neuen Anbieter kann die Gesellschaft ein Entgelt gemäß der gültigen Preisliste verlangen. Die Einzelheiten zur Rufnummernmitnahme werden von der BNetzA festgelegt.
  4. Entschädigungsansprüche aufgrund von Unterbrechungen oder wegen versäumter Kundendienst- oder Installationstermine bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen des § 59 Abs. 4, Abs. 6 TKG.
  5. Änderungen von Teilnehmerrufnummern muss der Endkunde hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der BNetzA gegenüber der Gesellschaft nach dem TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Endkunden erfolgt ist.
  6. Im Falle eines Umzugs wird die Gesellschaft die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und sonstiger Vertragsinhalte weiter erbringen, sofern die Leistung auch am neuen Anschlussort von der Gesellschaft angeboten wird. Für den durch den Umzug entstandenen Aufwand kann die Gesellschaft ein Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Wird die Leistung am neuen Anschlussort von der Gesellschaft nicht angeboten, kann der Endkunde gemäß den Bestimmungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ordentlich kündigen.

§ 13 Änderungen von AGB bzw. Leistungen

  1. Abweichend von § 6 Abs. 4 Teil A. hat der Endkunde bei Änderungen das Recht, den Vertrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen, es sei denn, die Änderungen sind
  2. ausschließlich zum Vorteil des Endkunden,
  3. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endkunden oder
  4. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.
  5. Ist der Endkunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, kann die Kündigung auch über die eingerichtete Kündigungsschaltfläche auf der Website der Gesellschaft erfolgen.
  6. In der Änderungsmitteilung wird die Gesellschaft den Endkunden über Inhalt und Zeitpunkt der Vertragsänderung und sein bestehendes Kündigungsrecht unterrichten.

§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung

  • Standardleistung

Die Mindestvertragslaufzeiten sind in der jeweils gültigen Preisliste des jeweiligen Produktes bzw. Tarifes geregelt.

  • Verträge ohne Mindestlaufzeit

Vertragsverhältnisse ohne Mindestlaufzeit sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Kündigt der Endkunde das Vertragsverhältnis, bevor der Anschluss bereitgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat er der Gesellschaft die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des für die Bereitstellung oder Änderung vereinbarten Preises hinaus.

  • Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten

Vertragsverhältnisse mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten sind mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, kann der Endkunde den Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Auf diese stillschweigende Vertragsverlängerung wird die Gesellschaft den Endkunden rechtzeitig vor Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit hinweisen.

  • Zubuchoptionen

Vertragsverhältnisse über Zubuchoptionen können mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Mit Kündigung des Vertrages über die Standardleistung enden auch diese Vertragsverhältnisse.

  • Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund kann insbesondere bejaht werden, wenn
    • der Endkunde für drei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als drei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für drei Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von € 100,– / einhundert Euro), in Verzug kommt,
    • der Endkunde zahlungsunfähig ist,
    • der Endkunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schwerwiegend gegen die in den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der vorliegenden AGB bestimmten Pflichten verstoßen hat; bei grob vertragswidrigem Verhalten bedarf es einer Abmahnung allerdings nicht,
    • der Endkunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zur Nutzung des Grundstücks vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
    • die Gesellschaft aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ihre Leistungen einstellen muss,
    • der Endkunde technische Einrichtungen der Gesellschaft manipuliert und oder betrügerische Handlungen vornimmt,
    • die Sperre gem. § 61 TKG mindestens 14 Tage anhält und die Gesellschaft die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat,
    • der Endkunde die Dienste der Gesellschaft zu rechts- oder sittenwidrigen Zwecken nutzt oder
    • die Kündigung aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegenden und von ihr nicht zu vertretenden Ereignissen erforderlich ist.
  • Kündigt die Gesellschaft den Vertrag oder eine Zubuchoption vorzeitig aus einem vom Endkunden zu vertretenden wichtigen Grund, ist er verpflichtet, der Gesellschaft einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der in einer Summe zu zahlende Betrag beläuft sich auf die Hälfe der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise. Der Endkunde muss einen höheren Schadensbetrag zahlen, wenn die Gesellschaft einen höheren Schaden nachweist. Der Endkunde muss weniger oder gar nichts bezahlen, wenn er nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
  • Die Kündigung muss in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) erfolgen. Ist der Endkunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, kann die Kündigung auch über die eingerichtete Kündigungsschaltfläche auf der Website der Gesellschaft erfolgen.

§ 15 Nichtverfügbarkeit der Leistung

  1. Soweit die Gesellschaft eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter abhängig ist, steht deren Verpflichtung unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Vorleistungen verfügbar sind.
  2. Als Vorleistungen Dritter gelten sämtliche Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen sowie sonstige technische Leistungen Dritter. Darunter fallen auch Übertragungswege sowie der Bitstream-Access anderer Netzbetreiber und Anbieter. Ausgenommen hiervon ist die Entstörung i.S.d. § 58 TKG.
  3. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Vorleistung wird die Gesellschaft den Endkunden unverzüglich hierüber informieren. Beide Vertragspartner haben dann das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Nichtverfügbarkeit zu kündigen. Eventuell bereits vom Endkunden im Voraus gezahlte Entgelte werden unverzüglich erstattet.

§ 16 Störung der Leistungen sowie Mängelgewährleistung

  1. Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen im Rahmen bestehender technischer und betrieblicher Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbarer Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
  2. Kommt es im Rahmen der Leistungserbringung zu Störungen, hat der Verbraucher diese der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Gesellschaft hat eine Info- und Kontaktseite für Störungsmeldungen eingerichtet unter www.cable4.de/stoerungsmeldung/
  3. Die Gesellschaft wird die Störung im Rahmen bestehender technischer und betrieblicher Möglichkeiten unverzüglich beseitigen.
  4. Der Verbraucher hat alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung eines Mangels oder Schadens und deren Ursache ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen (Mitwirkungspflicht). Hierzu zählt insbesondere auch ein zur Entstörung erforderlicher Zugang zur Wohneinheit des Endkunden.
  5. Sollte die Beseitigung der Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt werden können, erhält der Verbraucher spätestens am Folgetag Informationen über die eingeleiteten Maßnahmen sowie darüber, wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
  6. Das Recht zur Beseitigung der Störung besteht nicht, sofern der Verbraucher die Störung selbst zu vertreten hat.
  7. Für den Fall, dass eine
    1. nicht von der Gesellschaft zu vertretende Störung vorliegt,
    2. vom Verbraucher zu vertretende Störung vorliegt oder
    3. eine vom Verbraucher gemeldete Störung tatsächlich nicht vorliegt,

behält sich die Gesellschaft das Recht vor, durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung oder Entstörung entstandene Kosten nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.

  1. Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d des Artikels 4 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/2120 angegebenen Leistung kann der Verbraucher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (konkretisiert in der Allgemeinverfügung zu Breitbandgeschwindigkeiten der Bundesnetzagentur) das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Im Übrigen bestehen die sonstigen Rechtsbehelfe fort.
  2. Die Gesellschaft gewährleistet über die in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Verfügbarkeit der Leistung hinaus nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb oder die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen sowie des Netzzugangs. Dies gilt insbesondere für Leistungsunterbrechungen, welche auf Infrastruktur, die nicht im Einwirkungsbereich der Gesellschaft liegt, oder auf unzureichende technische Ausstattung des Endkunden zurückzuführen ist.
  3. Bei bestimmten Leistungen, so etwa im Falle der Sprach-Flatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Qualität bzw. der übermittelten Dienste sowie beim Verbindungsaufbau kommen.
  4. Im Übrigen gelten die allgemeinen Mängelgewährleistungsrechte. Dies gilt insbesondere für Endkunden, welche keine Verbraucher sind.

§ 17 Beschwerdeverfahren

  1. Der Endkunde hat die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Beanstandungen vorzubringen. Zugang zum Verfahren erhält der Endkunde entweder telefonisch unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1315400 oder in Textform an Cable 4 / Wichernstr. 2 / 76185 Karlsruhe / Fax: 0721 60286-28 / E-Mail: info@cable4.de.
  2. Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Qualität der Dienstleistungen, der Vertragsdurchführung sowie der Abrechnung beträgt in der Regel 3 Arbeitstage. Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von sonstigen Beschwerden beträgt in der Regel 3 Arbeitstage.

§ 18 Schlichtungsverfahren

  1. Zur Beilegung eines Streits mit der Gesellschaft über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Endkunde durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn einleiten.
  2. Die Teilnahme ist für die Gesellschaft freiwillig. Die Gesellschaft wird daher im Einzelfall prüfen, ob sie an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt. An Streitbeilegungsverfahren vor anderen Verbraucherschlichtungsstellen nimmt die Gesellschaft nicht teil.
  3. Einzelheiten der erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens finden sich auf der Website der BNetzA (bundesnetzagentur.de) unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“. Näheres regelt insbesondere die Schlichtungsordnung (SchliO) der BNetzA.

§ 19 Haftung

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 10 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Die Gesellschaft haftet nach §§ 69, 70 TKG sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Den vorliegenden Haftungsregelungen gehen einzelvertragliche Haftungsregelungen mit Endkunden, die keine Verbraucher sind, vor.

§ 20 Datenschutz und Speicherung von Abrechnungsdaten

  1. Die Gesellschaft speichert, soweit eine Abrechnung verbindungsabhängig erfolgt (also z. B. nicht innerhalb einer Flatrate), sogenannte Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung. Der Gesellschaft ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht, trifft die Gesellschaft gemäß § 67 Abs. 4 TKG keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
  2. Die Gesellschaft erteilt dem Endkunden auf Wunsch einen Einzelverbindungsnachweis in vollständiger oder gekürzter Form. Verlangt der Endkunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin.
  3. Der Endkunde wird darauf hingewiesen, dass Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen werden können. Es wird deshalb davon abgeraten, personenbezogene Daten oder andere geheimhaltungsbedürftige Daten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter oder sonstige Zugangscodes unverschlüsselt zu übertragen.
  4. Die Gesellschaft weist zudem darauf hin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. Die Gesellschaft hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Endkunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z. B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich.

§ 21 Weitere Informationen

  1. Die Gesellschaft richtet ggf. zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs Verfahren ein, die eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzwerkverbindung vermeiden sollen.
  2. Die Gesellschaft setzt ggf. Maßnahmen ein, mit denen sie auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann.
  3. Der Endkunde kann jederzeit verlangen, mit seiner/m Rufnummer, Namen, Vornamen (auch gekürzt) und Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden oder diesen Eintrag wieder löschen zu lassen.

 

C. Besondere Bestimmungen im Bereich TV-Kabelanschluss

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Teil A. gelten für Leistungen im Bereich TV-Kabelanschluss die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

§ 1 Leistungserbringung

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 3 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Die Gesellschaft schließt die Wohnung des Endkunden an die Breitbandverteilanlage an und gestattet die Nutzung dieser Anlage gegen Bezahlung eines Entgelts. Die Leistung umfasst im Rahmen bestehender technischer und betrieblicher Möglichkeiten die Versorgung des Endkunden mit den von der Gesellschaft bereitgestellten Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Auf die Auswahl der herangeführten Programme, Dienstleistungen und die Qualität des bereitgestellten Signals hat die Gesellschaft keinen Einfluss, sofern es sich um ein von einem Dritten (Signallieferant) zugeführtes Signal handelt. Die Leistung umfasst nicht die Versorgung mit Programmen, die nur mit Zusatzgeräten oder gegen Zusatzentgelte empfangen werden können (siehe hierzu ).
  2. Die Gesellschaft schließt die Wohnung des Endkunden durch Inbetriebnahme einer Anschlussdose an die Breitbandverteilanlage an. Die Leistung der Gesellschaft endet an der Anschlussdose.

§ 2 Störung der Leistungen sowie Mängelgewährleistung

  1. Die Gesellschaft beseitigt Störungen in der Breitbandverteilanlage vom Übergabepunkt bis einschließlich zur Anschlussdose auf ihre Kosten, soweit keine abweichende vertragliche Regelung getroffen ist.
  2. Vom Endkunden zu vertretende Störungen und Schäden, die von ihm, Wohnungsangehörigen oder Dritten verursacht werden, denen der Endkunde Zugang zu seiner Wohnung und damit den Gebrauch der Anschlussdose gewährt, werden auf Kosten des Endkunden beseitigt.
  3. Die Kosten für eine unbegründete Inanspruchnahme des Kundendienstes der Gesellschaft – insbesondere bei defekten Endgeräten, Bedienungsfehlern oder unsachgemäßem Gebrauch der Anschlussdose – trägt der Kunde.
  4. Für die Inanspruchnahme des Kundendienstes auf eigenen Wunsch des Endkunden oder in Fällen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 wird dem Endkunden pro Anfahrt eine Pauschale berechnet. Die Höhe der jeweiligen Pauschale ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Diese Kosten können dem Endkunden auch direkt von dem ausführenden Dienstleister berechnet werden.
  5. Vorübergehende Störungen und Beeinträchtigungen des Empfangs durch Sender, atmosphärische Störungen, Satellitenausfall oder Störungen im Breitbandverteilnetz des Signallieferanten bis zum Hausübergabepunkt (ÜP) berechtigen den Endkunden nicht zur Minderung des Entgelts.

§ 3 Weitere Pflichten des Endkunden

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 9 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Der Endkunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Dienste bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen zu nutzen.
  2. Weiter ist der Endkunde verpflichtet, der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Entstördienst erkennbare Störungen und Schäden unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 5 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Der Endkunde zahlt für die Leistungen der Gesellschaft die im Einzelnutzervertrag vereinbarten Entgelte. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei einer Veränderung der Entgelte des Signallieferanten, der Einführung bzw. Veränderung der Urheberrechte und sonstiger öffentlich-rechtlicher Beiträge, Personalkosten oder sonstiger Kosten für den Service die monatlichen Entgelte entsprechend anzupassen. Dies gilt auch, wenn die Entgelte bereits im Voraus entrichtet wurden. Entgelterhöhungen dürfen nur die tatsächlichen Kostensteigerungen berücksichtigen und werden dem Endkunden spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt. Eine Erhöhung des gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatzes führt gleichermaßen zur Erhöhung des monatlichen Entgelts, ohne dass es einer vorherigen schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Endkunden bedarf.
  2. Laufende Entgelte sind beginnend mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung für den Rest des Abrechnungszeitraumes anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte im Voraus monatlich jeweils am ersten Werktag des Monats zur Zahlung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit einem 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Das einmalige Bereitstellungsentgelt ist mit dem Tag der Betriebsbereitstellung des Wohnungsanschlusses zur Zahlung fällig.
  3. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrichtung des Endkunden oder – falls vom Endkunden abweichend – des Kontoinhabers vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Endkunde oder – falls vom Endkunden abweichend – der Kontoinhaber hat sicher zu stellen, dass der Lastschrifteinzug erfolgreich durchgeführt werden kann. Sollte eine Rückbuchung zu Lasten der Gesellschaft erfolgen, kommt der Endkunde in Verzug und erhält eine Mahnung.
  4. Rundfunkbeiträge der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind in den Entgelten für den TV-Kabelanschluss nicht enthalten und sind weiterhin an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu zahlen.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Verträge ohne Mindestlaufzeit
    Vertragsverhältnisse ohne Mindestlaufzeit sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Kündigt der Endkunde das Vertragsverhältnis, bevor der Anschluss bereitgestellt oder bevor vereinbarte Änderungsarbeiten ausgeführt worden sind, so hat er der Gesellschaft die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des für die Bereitstellung oder Änderung vereinbarten Preises hinaus.
  2. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten
    Vertragsverhältnisse mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten sind mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, kann der Endkunde den Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Auf diese stillschweigende Vertragsverlängerung wird die Gesellschaft den Endkunden rechtzeitig vor Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit hinweisen.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Kommt der Endkunde
    (a)     mit der Entrichtung der Monatsentgelte für zwei aufeinander folgende Monate oder
    (b)     in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Monatsentgelte in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die Gesellschaft den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und vom Endkunden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verlangen.
  5. Die Gesellschaft kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Eigentümer oder sein Verfügungsberechtigter sein Einverständnis zur Errichtung der Hausverteilanlage nicht erteilt oder ein mit Programmsignalen geschalteter Übergabepunkt durch den Signallieferanten nicht installiert wird. Gleiches gilt, wenn der Anschluss nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Endkunden bestehen. Schadensersatzansprüche kann der Endkunde gegenüber der Gesellschaft im Falle des Rücktritts nicht herleiten.

§ 6 Haftung

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 10 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Erleidet der Endkunde beim Einbau oder dem Betrieb der Anlage Schäden, haftet die Gesellschaft nur, wenn der Schaden durch sie oder einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist. Im Fall von leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung für Sachschäden der Gesellschaft sowie der Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden von maximal € 100.000,–(einhunderttausend Euro) je Schadensfall.
  2. Die Gesellschaft haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Empfangsgeräte, insbesondere nicht für deren Kabeltauglichkeit.

 

D. Besondere Bestimmungen für Leistungen im Bereich Pay-TV

 

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Teil A. gelten für Leistungen im Bereich Pay-TV die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

§ 1 Zustandekommen des Vertrags

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 2 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Die Gesellschaft schließt Verträge nur mit volljährigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland ab.
  2. Der Endkunde kann mit der Gesellschaft nur dann einen Vertrag über die Lieferung digitaler Pay-TV-Dienste mit Jugendschutz-Vorbehalt abschließen, wenn er sich persönlich mit einer face-to-face-Kontrolle und der Vorlage seines Personalausweises als volljährig identifiziert hat oder das „POSTIDENT-Verfahren“ der Deutschen Post AG durchlaufen hat oder das jeweilige von der Gesellschaft verwendete und den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprechende sonstige Verfahren zur Identifikation durchgeführt hat.
  3. Das vorbeschriebene Verfahren wird erneut durchgeführt, wenn dem Endkunden innerhalb der Dauer des Vertrages ein neuer PIN-Code für die Smartcard oder ein neuer Jugendschutz-PIN-Code zugeteilt werden sollte.
  4. Das digitale Pay-TV-Angebot der Gesellschaft kann nur in Verbindung mit einem vollversorgten TV-Kabelanschluss sowie einem aktiven TV-Kabelanschluss-Vertrag mit der Gesellschaft gebucht und mit einem digitalfähigen Hausnetz empfangen werden.

§ 2 Leistungserbringung

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 3 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Die Gesellschaft erbringt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, betrieblichen und rechtlichen Möglichkeiten folgende Leistungen:
    1. Die Gesellschaft stellt dem Endkunden verschlüsselte digitale Signale ihrer Signallieferanten zum Empfang der vom Endkunden zuvor gewählten Programmpakete zur Verfügung. Die Gesellschaft stellt hierbei die digitalen Signale an den Endkunden unverändert in der Form zur Verfügung, in der sie sie selbst von ihren Signallieferanten erhalten hat.
    2. Die Gesellschaft kann ihre Leistungen auch unter anderen Bezeichnungen anbieten, als sie im Vertrag bzw. in den Angeboten (z. B. auf der Website der Gesellschaft) vorgesehen sind. Das Ändern der Bezeichnung stellt keine inhaltliche Änderung des Programmangebotes dar. Den Vertragspartnern steht wegen einer Änderung der Bezeichnung kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Endkunden ausschließlich Smartcards zur Verfügung zu stellen, die nur in Verbindung mit einer der Smartcard zugeordneten Hardware genutzt werden können. Die Gesellschaft kann auch verlangen, dass die von ihm überlassene Smartcard nur im Zusammenhang mit der Smartcard zugeordneten Hardware verwendet wird.

§ 3 Zugangsdaten

  1. Die Gesellschaft teilt dem Endkunden bei Vertragsschluss ggf. neben dem PIN-Code für die Smartcard in einer die Geheimhaltung sichernden Weise ggf. zusätzlich eine persönliche vierstellige Zahlenkombination (im Folgenden „Jugendschutz-PIN-Code“) zu. Diesen Jugendschutz-PIN-Code benötigt der Kunde, um vorgesperrte Sendungen zu entsperren. Vorgesperrte Sendungen sind in voller Länge ohne Eingabe des Jugendschutz-PIN-Codes weder optisch noch akustisch wahrzunehmen. Nach dreimaliger Falscheingabe des Jugendschutz-PIN-Codes wird die weitere Eingabe für einen Zeitraum von 10 Minuten gesperrt.
  2. Sollte der Endkunde keinen Zugriff mehr auf seinen Jugendschutz-PIN-Code haben, wird ihm auf seinen Antrag hin dieser Zugriff von der Gesellschaft erneut ermöglicht. Für die Verschaffung der erneuten Zugriffsmöglichkeit auf den Jugendschutz-PIN-Code stellt die Gesellschaft dem Endkunden ein gesondertes Entgelt in Rechnung (siehe jeweils gültige Preisliste). Vor erneutem Zugriff auf seinen Jugendschutz-PIN-Code muss der Endkunde nochmals das in § 2 Abs. 3 Teil D. beschriebene Verfahren durchlaufen.

§ 4 Hardware

  1. Zur Entschlüsselung der digitalen Signale des Signallieferanten und zum Empfang des digitalen Pay-TV-Angebotes benötigt der Endkunde ein für die Empfangsart kompatibles und für den Signallieferanten der Pay-TV-Programme geeignetes Empfangsgerät (insbesondere CI+-Modul) mit einem Verschlüsselungssystem der Firma Conax (Hardware).
  2. Die notwendige Hardware kann der Endkunde im Fachhandel oder bei der Gesellschaft im Rahmen des Abschlusses eines Abonnement-Vertrags kostenpflichtig erwerben.
  3. Erwirbt der Endkunde die Hardware über die Gesellschaft gemäß Abs. 2, gelten folgende Regelungen:
    1. Der Kauf der Hardware ist verbunden mit dem Abschluss des Abonnement-Vertrags. Bei Widerruf oder Rücktritt vom Hardwarekauf wird auch die Willenserklärung auf Abschluss des Abonnements widerrufen oder erfolgt eine sofortige Kündigung des Abonnements.
    2. Die Hardware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Endkunden im Eigentum der Gesellschaft. Die Bezahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift.
    3. Bei einer vom Endkunden zu vertretenden Beschädigung oder Verlust der überlassenen Hardware kann dem Endkunden von der Gesellschaft gegen gesondertes Entgelt vergleichbare Hardware zur Verfügung gestellt.
  4. Verwendet der Endkunde nicht von der Gesellschaft bereitgestellte Hardware, bestehen diesbezüglich keine Mängelgewährleistungsrechte. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen übernimmt die Gesellschaft keine Beratung oder Entstörung hinsichtlich dieser Einrichtungen. Soweit zur Erbringung der vereinbarten Dienste notwendig, teilt die Gesellschaft dem Endkunden erforderliche Konfigurationsparameter mit.

§ 5 Smartcard

  1. Zur Entschlüsselung der digitalen Signale des Signallieferanten und zum Empfang des digitalen Pay-TV-Angebotes benötigt der Endkunde eine Smartcard mit einem Verschlüsselungssystem der Firma Conax.
  2. Die Gesellschaft stellt dem Endkunden für die Laufzeit des Vertrages über die Lieferung digitaler Pay-TV-Dienste die Smartcard zur Verfügung und schaltet diese für die vertraglich vereinbarten Produkte gegen Zahlung der in der jeweils gültigen Preisliste genannten Gebühr frei. Die Smartcard verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des Smartcard-Herstellers, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Erhält der Endkunde die Smartcard zusammen mit von der Gesellschaft überlassener Hardware, darf diese ausschließlich in Verbindung mit der überlassenen Hardware verwendet werden.
  3. Die Gesellschaft teilt dem Endkunden einen persönlichen PIN-Code für die Smartcard zu.
    1. Der Endkunde ist verpflichtet, die ihm durch die Gesellschaft überlassenen sowie die von ihm geänderten oder errichteten PIN-Codes geheim zu halten und der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen, wenn er vermutet, dass unbefugte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
    2. Der Endkunde ist verpflichtet, gemäß der Bedienungsanleitung unter Eingabe des ihm erteilten Jugendschutz-PIN-Codes die Zahlenkombination zu ändern, das Schriftstück, auf dem der Jugendschutz-PIN-Code steht, zu vernichten und den Code nicht an anderer Stelle zu notieren.
  4. Der Endkunde darf die Smartcard nur für den Empfang des vertraglich vereinbarten digitalen Pay-TV-Angebotes nutzen. Der Endkunde hat zudem sicherzustellen, dass zur Smartcard und zu seinem persönlichen PIN-Code kein Unbefugter Zugang hat. Die mehrfache, gleichzeitige Verwendung einer Smartcard in mehreren Receivern oder der mehrfache, gleichzeitige Zugang zu den digitalen Pay-TV-Diensten durch Zugänglichmachung des Verschlüsselungssystems im Netzwerk des Endkunden ist unzulässig. Gleichfalls untersagt ist die Weitergabe von Verschlüsselungsdaten an Dritte mittels der Smartcard (Card-Sharing).
  5. Der Endkunde soll die ihm von der Gesellschaft überlassene Smartcard pfleglich behandeln. Der Endkunde darf die Smartcard nur entsprechend ihrer vereinbarten Bestimmung gebrauchen und darf sie nicht manipulieren. Hat der Endkunde die Smartcard manipuliert, kann die Gesellschaft den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
  6. Verstößt der Endkunde gegen Abs. 4 bzw. Abs. 5, ist die Gesellschaft berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Jahresabonnementsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unbenommen.
  7. Bei einer vom Endkunden zu vertretenden Beeinträchtigung oder bei Verlust der überlassenen Hardware oder Smartcard wird dem Endkunden von der Gesellschaft gegen gesondertes Entgelt nach jeweils gültiger Preisliste eine neue Smartcard nebst persönlichem PIN-Code zur Verfügung gestellt. Der Endkunde ist verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder das Abhandenkommen der Smartcard und den Verdacht des Missbrauchs unter Nennung der Smartcard- und/oder Kunden-Nummer anzuzeigen, damit die Smartcard gesperrt werden kann.
  8. Nach Beendigung des vorliegenden Vertrages oder bei Aushändigung einer neuen Smartcard ist der Endkunde verpflichtet, die Smartcard innerhalb von zehn Tagen nach offiziellem Beendigungsdatum auf eigene Gefahr und Kosten an die Gesellschaft zurückzusenden, sofern der Endkunde nicht mit Zustimmung der Gesellschaft die Dienste anderer Anbieter auf dieser Smartcard nutzt. Die Kosten und Gefahr für die Übersendung der Smartcard trägt der Endkunde, ausgenommen bei einer Rücksendung nach Widerruf. In diesem Fall trägt die Gesellschaft die Kosten der Rücksendung. Bei Nicht-Einhaltung der Frist ist der Endkunde zur Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet.

§ 6 Software

  1. Neben der Smartcard selbst verbleibt auch die auf der Smartcard enthaltene Software im Eigentum der Gesellschaft bzw. des Smartcard-Lieferanten und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Endkunde ist insbesondere nicht dazu berechtigt, die auf der Smartcard aufgespielte Software abzuändern, zurückzuentwickeln, weiterzuentwickeln und/oder zu übersetzen. Dekompilierungsrechte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
  2. Wird der Empfang des digitalen Pay-TV-Angebotes durch Eingriffe des Endkunden in die Software oder Hardware der Smartcard beeinträchtigt oder unterbrochen, bleibt der Endkunde weiterhin zur Leistung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
  3. Der Endkunde ist damit einverstanden, dass die Gesellschaft die Software und/oder die Hardware der Smartcard und des Endgerätes jederzeit auf ihre Kosten aktualisieren, ergänzen und ändern kann, um den Empfang des vereinbarten digitalen Pay-TV-Angebotes sicherzustellen, das Angebot zu ergänzen oder zu ändern. Hierbei hat die Gesellschaft auch das Recht, die Smartcard inkl. technischen Zubehörs, das zum Empfang des digitalen Pay-TV-Angebotes gedacht ist, jederzeit auf ihre Kosten auszutauschen. Gewährt der Endkunde der Gesellschaft bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmen nicht den Zugang zu der Wohnung, in welcher der TV-Kabelanschluss besteht und das digitale Pay-TV-Angebot empfangen wird, obwohl dies zur Erfüllung des Vertrages seitens der Gesellschaft notwendig ist, befreit ihn das nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft. Der Endkunde hat hierbei darüber hinaus auch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 5 Teil D. und § 6 Teil D. zu gewährleisten.

§ 7 Weitere Pflichten des Endkunden

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 9 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Der Endkunde ist verpflichtet,
    1. die Hardware am Stromnetz (Spannung = 210/230 Volt) und am Kabelnetz angeschlossen zu halten, damit die Freischaltung der Smartcard möglich ist und die von der Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen empfangen werden können. Hierfür stellt der Endkunde auch das Vorhandensein des notwendigen TV-Endgerätes sicher.
    2. Der Endkunde ist verpflichtet, die Maßgaben des Jugendschutzes zu wahren. Insbesondere darf er hierzu die digitale Vorsperre einzelner Programme nicht durch unzulässige Maßnahmen aufheben und muss sicherstellen, dass die Vorsperre nicht durch Maßnahmen Dritter aufgehoben wird. Darüber hinaus muss der Endkunde sicherstellen, dass kein unbefugter Dritter Zugang zu seinem persönlichen Jugendschutz-PIN-Code hat. Der Endkunde hat zu gewährleisten, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zugang zu aus Jugendschutzgründen vorgesperrten Programme über seinen persönlichen Jugendschutz-PIN-Code oder durch ihn auf anderem Wege erhalten.
    3. Der Endkunde ist verpflichtet, der Gesellschaft bei Vertragsbeginn sowie bei einem späteren Wechsel der Hardware deren Herstellerfirma, den Serientyp und die Seriennummer mitzuteilen, damit die Hardware der Smartcard zugeordnet werden kann. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Hardware dem Endkunden durch die Gesellschaft gemäß § 5 Teil D. zur Verfügung gestellt wurde. Entsprechendes gilt für eine Smartcard, sofern die Gesellschaft dem Endkunden die Möglichkeit eingeräumt hat, andere als die von der Gesellschaft überlassenen Smartcards zu nutzen.
  2. Nach gesonderter Vereinbarung mit der Gesellschaft kann der Endkunde auch dazu verpflichtet sein, die Smartcard nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zu vernichten.
  3. Der Endkunde darf das von der Gesellschaft übermittelte und von ihm empfangene digitale Pay-TV-Angebot ausschließlich privat nutzen. Er ist nicht berechtigt,
    1. die empfangenen Signale zur öffentlichen Vorführung und/oder Wiedergabe zu nutzen oder eine solche Nutzung zu gestatten;
    2. die empfangenen Signale für den Gebrauch außerhalb seiner Räumlichkeiten zu kopieren, umzuleiten oder weiterzuleiten;
    3. für die Inanspruchnahme der empfangenen Signale durch Dritte ein Entgelt zu verlangen und/oder
    4. die empfangenen Signale in irgendeiner Weise gewerblich zu nutzen, es sei denn, dies ist dem Endkunden durch gesonderte Vereinbarung mit der Gesellschaft gestattet.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 5 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats erhält der Endkunde eine Zahlungserinnerung, nach 14 Tagen eine Mahnung und die Smartcard wird gesperrt. Eine erneute Freischaltung ist gemäß der jeweils gültigen Preisliste kostenpflichtig.
  2. Laufende Entgelte sind beginnend mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung für den Rest des Abrechnungszeitraumes anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte im Voraus monatlich jeweils am ersten Werktag des Monats zur Zahlung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit einem 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Das einmalige Aktivierungsentgelt ist mit dem Versand der Smartcard an den Endkunden bzw. mit der Aktivierung des gebuchten Pay-TV-Dienstes zur Zahlung fällig.

§ 9 Beanstandung von Rechnungen

  1. Ist der Endkunde mit der Rechnung nicht einverstanden, müssen seine Beanstandungen innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) bei der Gesellschaft eingegangen sein. In den Rechnungen wird die Gesellschaft auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen.
  2. Gesetzliche Ansprüche bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
  3. Dem Endkunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

§ 10 Folgen des Zahlungsverzugs

  1. Kommt der Endkunde
    1. mit der Entrichtung der Monatsentgelte für zwei aufeinander folgende Monate oder
    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Monatsentgelte in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht,
  2. in Verzug, so kann die Gesellschaft den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und vom Endkunden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verlangen.
  3. Ist der Endkunde mit der Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen oder einmaligen Entgelts in Höhe von mehr als einem monatlichen Entgelt in Verzug, so ist die Gesellschaft berechtigt, das Zurverfügungstellen der verschlüsselten digitalen Signale bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Entgelts einzustellen. Das Recht der Gesellschaft zur fristlosen außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder aus einem anderen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs sowie gesetzlicher Verzugszinsen bleibt davon unberührt bzw. vorbehalten.

§ 11 Änderung von Leistungen

  1. 6 Teil A. wird durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt:
  2. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass es zu Programm- und Programmpaketänderungen im Rahmen des digitalen Pay-TV-Angebotes durch den Signallieferanten kommen kann, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat.
  3. Die Gesellschaft behält sich vor, geringfügige und zumutbare Änderungen an dem vom Endkunden gewählten digitalen Pay-TV-Angebot vorzunehmen. Eine geringfügige Änderung des digitalen Pay-TV-Angebotes liegt regelmäßig dann vor, wenn die Zurverfügungstellung eines oder mehrerer Programme wegfällt und die weggefallenen Programme durch gleichwertige Programme ersetzt werden. Diese Regelung bedeutet keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden.
  4. Änderungen seitens des Signallieferanten im Bereich der Signalübermittlung an die Gesellschaft können sich auch auf den Empfang des digitalen Pay-TV-Angebotes beim Endkunden auswirken. Für den Fall, dass die Gesellschaft das Pay-TV-Angebot aufgrund einer Änderung durch den Signallieferanten für einen längeren Zeitraum als 1 Monat nicht liefern kann, steht dem Endkunden das in § 6 Abs. 4 Teil A. geregelte außerordentliche Kündigungsrecht zu. Außerdem wird die Gesellschaft das Entgelt für den Zeitraum, in dem der Endkunde das geschuldete digitale Pay-TV-Angebot nicht empfangen kann, nicht abbuchen bzw. bei schon erfolgter Abbuchung das entsprechende Entgelt zurückerstatten, wenn dieser Zeitraum länger als 1 Monat ist. Der Endkunde kann die ihm nach diesem Absatz zustehenden Rechte jedoch nur dann geltend machen, wenn die Empfangsstörung des digitalen Pay-TV-Angebotes nicht durch Störungen in seinem eigenen Verantwortungsbereich (z. B. an Endgeräten) verursacht wird.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis wird für die Dauer der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen.
  2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Versand der Smartcard an den Endkunden bzw. mit der Aktivierung des gebuchten Pay-TV-Dienstes. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem in § 2 Teil D. bestimmten Zeitpunkt.
  3. Beide Vertragspartner können jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform (z.B. per Brief oder E-Mail). Ist der Endkunde ein Verbraucher, kann die Kündigung auch über die eingerichtete Kündigungsschaltfläche auf der Website der Gesellschaft erfolgen.
  4. Soweit keine Kündigung erfolgt, kann der Endkunde den Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Auf diese stillschweigende Vertragsverlängerung wird die Gesellschaft den Endkunden rechtzeitig vor Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit hinweisen.
  5. Vor Ende der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten ordentlich nur im Falle des Umzugs des Endkunden außerhalb des Versorgungsgebietes von der Gesellschaft gekündigt werden. Es bedarf dabei eines schriftlichen Nachweises in Form einer amtlichen Ummeldebescheinigung. Eine Kopie des Mietvertrages ist hierbei nicht ausreichend. Es erfolgt dann eine Nachberechnung nach der jeweils gültigen Preisliste unter Berücksichtigung der schon geleisteten Entgelte. Den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag hat der Endkunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abschlussrechnung zu zahlen. Das Recht des Endkunden zur außerordentlichen Kündigung nach § 7 Teil A. und § 12 Teil D. sowie das Recht der Gesellschaft zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Endkunde unverschuldet technisch nicht mehr versorgt wird, wenn über das Vermögen des Endkunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde.
  6. Der Endkunde ist auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit jederzeit berechtigt, die von ihm gebuchten Programmpakete um weitere Programmpakete aus dem digitalen Pay-TV-Angebot zu erweitern. Für diese gilt die Laufzeit des ursprünglichen Pay-TV-Vertrages. Eine Verringerung der von ihm gebuchten Leistungen ist jedoch nur nach Ablauf der für diese Leistungen geltenden Mindestvertragslaufzeit möglich.

§ 13 Haftung

Ergänzend zu den Bestimmungen in § 10 Teil A. gilt Folgendes:

  1. Für Schäden, die der Endkunde erleidet, haftet die Gesellschaft, wenn der Schaden durch sie oder einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Gesellschaft sowie der Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden von maximal € 100.000,– (einhunderttausend Euro) je Schadensfall beschränkt.
  2. Die Gesellschaft haftet nicht für einen Datenverlust auf dem Endgerät des Kunden, der infolge des nach § 7 Abs. 3 Teil D. berechtigten Zugriffs der Gesellschaft auf die Software und/oder Hardware des Endgerätes erfolgt ist.
  3. Weiter haftet die Gesellschaft nicht für die Funktionsfähigkeit der Empfangsgeräte, insbesondere nicht für deren Tauglichkeit zum Empfang digitaler Pay-TV-Dienste.

§ 14 Übertragung auf Dritte

Abweichend von § 16 Abs. 5 Teil A. kann der Endkunde die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der Gesellschaft nur dann auf Dritte übertragen, wenn er hierzu vorher die schriftliche Zustimmung der Gesellschaft eingeholt hat.